Vereinsberatung

 


Fragen zu allen Themen rund um Tischtennis, Sportorganisation etc. werden schnell und zuverlässig beantwortet. Wir werden uns bemühen, jede Anfrage innerhalb von 48 Stunden (an Werktagen!) zu beantworten oder zumindest eine Rückmeldung zu geben.
 

Darüber hinaus steht natürlich für weitergehende Informationen auch das "Vereins-Informations-Beratungs- und Schulungssystem" (VIBSS) des LSB zur Verfügung:

www.wir-im-sport.de / VIBSS


   

  LSB-Vereinsberatung VBISS
 
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Vereinsberatungen

Der WTTV bietet drei Vereinsberatungsformen an

  1. eintägige Seminarveranstaltungen (ca. 10-16 Uhr) an ca. 9 Standorten in NRW. Themen z.Zt. "Jugendarbeit im Verein - mehr als nur Training". Die Ausschreibung erfolgt über e-mail an alle Vereine im WTTV. Kosten: 15 €
  2. " Kurz-und Gut"-Seminare in Kooperation mit dem LandesSportBund. Dauer ca. 4 Stunden. Thema: "Zeitgemäße Jugendarbeit". Teilnahme kostenlos. Ausschreibung über dts, Internet sowie Anschreiben an die Vereine in einer Region.
  3. "Vereinsberatung vor Ort". Auf Anfrage kann eine individuelle Vereinsberatung bei einem Verein stattfinden. Hier wird im Rahmen einer "Vorstandskalusur" jedes gewünschte Thema diskutiert. Es werden lediglich die Fahrtkosten des Referenten (i.d.R. ab Duisburg) berechnet. Anfragen unter weyers.norbert@wttv.de

Die nächsten Vereinsberatungsseminare (wie unter 1) finden statt am

   
   
   
   

 

Beratungsangebote des Landessportbundes

K&G: Kurz & Gut-Seminar
VIBSS: VIBSS-Infoveranstaltung

Näheres unter www.vibss.de

Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Am 21.09.2007 passierte das neue Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements den Bundesrat und muss jetzt nur noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlich und wird damit rechtswirksam. Hier die neuen für Vereine wichtigen Regelungen:


Ehrenamtsfreibetrag: ab 1.1.2007 sind 500 € Vergütung steuerfrei

Aktuell: Der Ehrenamts-Freibetrag kann von einem Verein nur gezahlt werden, wenn dies satzungsmäßig verankert ist!: Das Bundesfinanzministerium hat nun die Frist für Satzungsänderungen letztmalig bis 31.12.2010 verlängert. Vereine, die eine Ehrenamtspauschale zahlen (wollen), müssen dies also unbedingt im nächsten Jahr satzungsmäßig verankern! (29.09.2009). Der Text für diese Satzungsänderung könnte wie folgt aussehen: „Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.“

Ehrenamtliche Mitarbeiter können, so hat es der Bundesrat im September 2007 beschlossen, rückwirkend ab 1. Januar 2007 bis zu 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei als Vergütung erhalten. In diesen 500 € sind alle steuerpflichtigen Zuwendungen und geldwerten Vorteile enthalten, die der ehrenamtliche Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Tätigkeit erhält.
Die Tätigkeit muss im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke ausgeübt werden und darf nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken bei einer Veranstaltung, Planung und Durchführung geselliger Veranstaltungen, Akquise von Werbepartnern, Amateursportler etc.) stehen. Achtung: sieht die Vereinssatzung eine unentgeltliche Tätigkeit des Vorstandes vor so kann diese Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch genommen werden. Der Verein sollte daher die Zahlung einer Ehrenamtspauschale satzungsgemäß verankern! Auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Übungsleiterfreibetrag oder Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen entfällt die Ehrenamtpauschale! Wer aber als ÜL seinen Freibetrag in Anspruch nimmt kann als Vorstandsmitglied auch seine 500 € Ehrenamtspauschale geltend machen. Bitte beachten: das Geld muss tatsächlich geflossen sein; es kann nicht einfach pauschal bei der Steuerklärung abgezogen werden!
Es handelt sich auch nicht um einen Steuerfreibetrag, sondern um eine Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit, für die keine Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Nachweise über tatsächlich geleisteten Aufwand in Höhe von 500 Euro müssen z.Zt. nicht nachgewiesen werden; es empfiehlt sich aber zu prüfen, ob der Ehrenamtliche wirklich diesen Freibetrag "verdient".


Änderungen im Spendenrecht

Vereine konnten bislang bis zu einer Summe von 100 € einen vereinfachten Spendennachweis ausstellen. Dieser betrag ist jetzt auf 200 € angehoben worden. Auch kann der Spender nun bis zu 20% der Einkünfte als Spende geben. Der Aussteller der Spendenbescheinigung haftet wie bisher bei unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigungen oder bei falsch verwendeten Zuwendungen mit 30% des Betrages; bislang galten 40%.

Einnahmengrenzen sind angehoben

Für den Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“ sowie die Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden zukünftig bis 35.000 € geltend gemacht (bislang 30678 €).


Änderungen bei den „gemeinnützigen Zwecken“

Für Vereine, die im „offenen Ganztag“ tätig sind, wird eine Aufnahme des Punktes „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“ empfohlen. Dieser Punkt wurde in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen und kann bei entsprechender Aufnahme in die Satzung für steuerliche Zwecke genutzt werden.
Geändert werden muss (!) spätestens bei der nächsten Satzungsänderung der Punkt in dem festgelegt wird, was mit dem Vereinsvermögen passiert wenn sich der Verein auflöst oder der steuerbegünstigte Zweck entfällt. Bislang konnte dies nach Rücksprache mit dem Finanzamt geschehen, jetzt muss es in der Satzung festgeschrieben werden.

Anhebung Übungsleiterfreibetrag auf 2100 €

Nach § 3 Nr 26 EstG können seit 1.1.2007 nunmehr 2100 € jährlich als steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag ans Trainer / Übungsleiter gezahlt werden. Der Verein ist in diesem Falle nicht als Arbeitgeber zu betrachten.
Verdient ein ÜL mehr als 2100 Euro im Jahr so muss jede weitere Summe vom Verein als Arbeitgeber versteuert werden; auch Sozialversicherungsabgaben sind zu zahlen. Insgesamt erhöht sich die Zahlung des Arbeitgebers um ca. 25 %!
Damit ein Verein (beispielsweise TTC Neustadt) nicht nachträglich belangt werden kann wenn ein ÜL z.B. in mehreren Vereinen insgesamt mehr als 2100 €/Jahr verdient sollte dieser sich absichern. Dies kann geschehen durch eine Erklärung, in der der Übungsleiter versichert, seinen persönlichen Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG für den Verein TTC Neustadt geltend macht.

 

Thema: Freiwilliges soziale Jahr / Zivildienst im Sportverein
In immer mehr Vereinen werden Zivildienstleistende oder FSJler, also Jugendliche, die ein „Freiwilliges Soziales Jahr“ ableisten, eingesetzt. Unklar ist aber oft, wann und wie ein solcher Mitarbeiter beschäftigt werden kann.

Freiwilliges soziales Jahr
Der Einsatz eines Jugendlichen – hier sind Frauen und Männer gleichermaßen betroffen – im Rahmen eines „Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)“ erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Jeder Jugendliche zwischen 16 und 27 Jahren kann sich für ein Jahr (bzw. zwischen 6 und 18 Monaten) als FSJler verpflichten und dann einer sozialen Tätigkeit nachgehen. Hierzu gehören auch Einsätze in einem Sportverein, der sich mit Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sport wird im Rahmen des FSJ anerkannt und bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit. Daneben können aber auch in geringem Umfang (max. 30%) Verwaltungstätigkeiten, Betreuung von homepages, Vereinszeitung etc. gehören.

Aufgaben im freiwilligen sozialen Jahr im Sport
Zentrale Aufgabenfelder der Teilnehmer/innen im freiwilligen sozialen Jahr im Sport sind
- Planen, Durchführen, und Auswerten von sportlichen, kulturellen und politischen Vereinsangeboten für Kinder und Jugendliche,
- Pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
- Kennen lernen und Mitarbeit in den Gremien der Jugendselbstverwaltung,
- Kennen lernen und Begleitung von organisatorischen Rahmenbedingungen für Vereinsangebote mit Kindern und Jugendlichen,
- Gestaltung von Trainingseinheiten, Wettkampfbetreuung
- Pflege und ggf. Aufbau von Kontakten innerhalb und außerhalb der Einsatzstellen.

Die Tätigkeiten der FSJ:ler/innen liegen damit in den Bereichen Bewegung, Spiel und Sport für Kinder und Jugendliche. Verwaltungstätigkeiten dürfen lediglich eine untergeordnete Rolle spielen.
Ein Verein, der einen FSJler beschäftigen möchte, beantragt den Einsatz eines FSJlers beim Träger der Maßnahme. Bei den Sportvereinen ist dies die Sportjugend Nordrhein-Westfalen, die Jugendorganisation des Landessportbundes. Hier sind Antragsformulare erhältlich und es gibt auch weitere Auskünfte. Im Internet ist die Plattform der Sportjugend unter http://www.wir-im-sport.de/templates/sportjugend/show.php3?id=200&nodeid= zu finden. Hat ihr Verein also einen Jugendlichen, der ein freiwilliges soziales Jahr ableisten möchte, so kann er diesen bei der Sportjugend melden und darum bitten, ihn bei seinem Verein einzusetzen. Anderenfalls wird ein FSJler zugewiesen., soweit Stellen und Interessenten vorhanden sind.
Ein FSJ dauert zwischen 6 Monaten und 18 Monaten.
Der FSJler arbeitet für ein Jahr im Verein und wird in diesem Zeitraum insgesamt 25 Tage lang von der Sportjugend qualifiziert. In diesen 25 Tagen sind drei jeweils 5-tägige Ausbildungen durch die Sportjugend enthalten; die übrigen 10 Tage können z.B. zum Erwerb einer Übungsleiter- oder C-Trainer-Lizenz genutzt werden.
Die Bezahlung des FSJlers obliegt dem Träger der Maßnahme, also der Sportjugend; die Sozialversicherung wird vom Träger der Maßnahmen, also der Sportjugend, getragen. Auf den Verein kommen aber natürlich auch Kosten zu: monatlich sind 520,- € bei „Regel-FSJlern“ fällig, also solchen, die das freiwillige soziale Jahr wirklich freiwillig absolvieren. Wird das freiwillige soziale Jahr aber als Zivildienst absolviert so verringert sich der Eigenanteil der Vereine auf 275,- € im Monat, da der staatliche Zuschuss hier deutlich höher ist.

Zivildienst
Ein Zivildienstleistender im Sportverein hat grundsätzlich andere Aufgaben als ein FSJler: er wird vor allem für die Betreuung von Behinderten, Senioren, Infarktpatienten, Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten eingesetzt. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen – also zum Beispiel in einer Trainingsgruppe im Verein, im offenen Ganztag etc. – ist nicht vorgesehen. Der Einsatz als Zivildienstleistender dauert 9 Monate.
Der Zivildienst kann, wenn er mindestens 12 Monate dauert, auch im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres absolviert werden; allerdings darf die Vereinbarung über das FSJ bzw. der Vertrag erst nach der Anerkennung als Zivildienstleistender getroffen werden. Eine Nachträgliche Anerkennung eines FSJ als Zivildienst ist nicht möglich! Die Vergütung eines Zivildienstleistenden beträgt z.Zt. 520 € monatlich und wird vom Verein getragen

 

Thema: Sonderurlaub
Das "Sonderurlaubsgesetz" des Landes NRW regelt einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Sonderuralub für Tätigkeiten im Bereich Aus- und Fortbildungen im Bereich der Jugendarbeit sowie bei betreuertätigkeiten von Jugendfreizeiten. Bis zu acht Arbeitstage pro Kalenderjahr können hierfür geltend gemacht werden. Bei dieser unbezahlten Freistellung entsteht ein Verdienstausfall, der jedoch auf Antrag durch Mittel des Jugendförderplanes erstattet wird. Das Sonderurlaubsgesetz gilt allerdings nicht bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst. Hier hat sich aber ein Gespräch mit dem Dienstvorgeetztetn und Hinweis auf dieses Gesetz in der Vergangenheit als hilfreich erwiesen.
Im Bereich des WTTV gilt dieser Anspruchg auf Sonderurlaub auch für die C-Lizenz-Ausbildungen! Nähere Infos gibt es bei der WTTV-Geschäftsstelle oder beim Landessportbund NRW, Janke Bouwer, Tel.. 0203 / 7381 841; eMail: janke.bouwer@lsb-nrw.de

Thema: Spielgemeinschaften / Fusionen
Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Thema "Spielgemeinschaften" bzw. Fusionen. Generell gilt für Spielgemeinschaften: Diese sind im Bereich des WTTV nicht gestattet! Der Punkt D 11 in der WO eröffnet diese Möglichkeit zwar für untere Spielklassen, jedoch nur nach Zustimmung des Verbandes. Und diese liegt (nach Willen des Verbandstages!!) im WTTV nicht vor.
Alternativ könnten Vereine, die Spielgemeinschaften einrichten wollen, Spieler an den kooperierenden Verein "ausleihen", ggf. in festem zeitlichen Rahmen. Es ist aber immer ein "Wechsel der Spielberechtigung" zu beantragen.
Da die Möglichkeit der Spielgemeinschaften also nicht gegeben ist liebäugeln einige Vereine mit einer Fusion. Aber Achtung: Dieser Zusammenschluss ist immer eine Zusammenschluss auf "ewig" - rückgängig gemacht werden kann er nicht mehr.
Um zu fusionieren muss mindestens ein Partner aufgelöst werden. Er tritt dann geschlossen dem Verein des Partners bei. Vorteil: alle Spielklassen des alten, nun aufgelösten Vereines bleiben erhalten. Um sich aufzulösen bedarf es aber des Votums der Mitgliederversammlung, bei Auflösung einer Abteilung muss der Gesamtverein zustimmen.
Natürlich können auch beide Partner sich auflösen und einen völlig neuen Verein gründen - auch hier werden die Spielklassen der alten Vereine in den neuen Verein eingebracht.
Merkt man z.B. nach zwei Jahren, dass die Fusion nicht geklappt hat und man wünscht sich die alten Vereine zurück - dann müssen diese auch neu gegründet werden. Die Spielklassen verbleiben allerdings dann beim "Fusions"verein - in den neuen Vereinen beginnt die Teilnahme am Spielbetrieb bei 0 !

 

 

Adressen:
Deutscher Tischtennis-Bund
Breitensportreferat
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt/Main
Tel.: 069/69501923
Fax.: 069/69501913
e-mail: bugenhagen.dttb@tischtennis.de
Westdeutscher Tischtennis-Verband
Breitensportreferat
Friedrich-Alfred-Str. 25
47055 Duisburg
Tel.: 0203/6084915
Fax.: 0203/6084919
weyers.norbert@wttv.de

 

 

 

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