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Vereinsberatung |
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Fragen zu allen Themen rund um Tischtennis, Sportorganisation
etc. werden schnell und zuverlässig beantwortet.
Wir werden uns bemühen, jede Anfrage innerhalb von 48 Stunden (an
Werktagen!) zu beantworten oder zumindest eine Rückmeldung zu geben.
Darüber hinaus steht natürlich für weitergehende Informationen auch
das "Vereins-Informations-Beratungs- und Schulungssystem" (VIBSS) des
LSB zur Verfügung:
www.wir-im-sport.de / VIBSS
LSB-Vereinsberatung
VBISS
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Vereinsberatungen
Der WTTV bietet drei Vereinsberatungsformen an
- eintägige Seminarveranstaltungen (ca. 10-16 Uhr) an ca. 9 Standorten
in NRW. Themen z.Zt. "Jugendarbeit im Verein - mehr als nur Training".
Die Ausschreibung erfolgt über e-mail an alle Vereine im WTTV.
Kosten: 15 €
- " Kurz-und Gut"-Seminare in Kooperation mit dem LandesSportBund. Dauer
ca. 4 Stunden. Thema: "Zeitgemäße Jugendarbeit". Teilnahme
kostenlos. Ausschreibung über dts, Internet sowie Anschreiben an
die Vereine in einer Region.
- "Vereinsberatung vor Ort". Auf Anfrage kann eine individuelle Vereinsberatung
bei einem Verein stattfinden. Hier wird im Rahmen einer "Vorstandskalusur"
jedes gewünschte Thema diskutiert. Es werden lediglich die Fahrtkosten
des Referenten (i.d.R. ab Duisburg) berechnet. Anfragen unter weyers.norbert@wttv.de
Die nächsten Vereinsberatungsseminare (wie unter 1) finden statt
am
Beratungsangebote des Landessportbundes
K&G: Kurz & Gut-Seminar
VIBSS: VIBSS-Infoveranstaltung
Näheres unter www.vibss.de
Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements
Am 21.09.2007 passierte das neue Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements den Bundesrat und muss jetzt nur noch vom Bundespräsidenten
unterschrieben werden. Danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlich
und wird damit rechtswirksam. Hier die neuen für Vereine wichtigen
Regelungen:
Ehrenamtsfreibetrag: ab 1.1.2007 sind 500 € Vergütung
steuerfrei
Aktuell: Der Ehrenamts-Freibetrag kann von einem
Verein nur gezahlt werden, wenn dies satzungsmäßig verankert
ist!: Das Bundesfinanzministerium
hat nun die Frist für Satzungsänderungen letztmalig bis 31.12.2010
verlängert.
Vereine, die eine Ehrenamtspauschale zahlen (wollen), müssen dies
also unbedingt im nächsten Jahr satzungsmäßig verankern!
(29.09.2009). Der Text für diese Satzungsänderung könnte wie folgt aussehen: „Vereinsämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.“
Ehrenamtliche Mitarbeiter
können,
so hat es der Bundesrat im September 2007 beschlossen, rückwirkend
ab 1. Januar 2007 bis zu 500 € steuer-
und sozialversicherungsfrei als Vergütung erhalten. In diesen 500 € sind
alle steuerpflichtigen Zuwendungen und geldwerten Vorteile enthalten,
die der ehrenamtliche Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Tätigkeit
erhält.
Die Tätigkeit muss im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke
ausgeübt werden und darf nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken bei
einer Veranstaltung, Planung und Durchführung geselliger Veranstaltungen,
Akquise von Werbepartnern, Amateursportler etc.) stehen. Achtung: sieht
die Vereinssatzung eine unentgeltliche Tätigkeit des Vorstandes
vor so kann diese Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch genommen werden.
Der Verein sollte daher die Zahlung einer Ehrenamtspauschale satzungsgemäß
verankern! Auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Übungsleiterfreibetrag
oder Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen entfällt
die Ehrenamtpauschale! Wer aber als ÜL seinen Freibetrag in Anspruch
nimmt kann als Vorstandsmitglied auch seine 500 € Ehrenamtspauschale
geltend machen. Bitte beachten: das Geld muss tatsächlich geflossen
sein; es kann nicht einfach pauschal bei der Steuerklärung abgezogen
werden!
Es handelt sich auch nicht um einen Steuerfreibetrag, sondern um eine
Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit, für die keine Steuern oder Sozialabgaben
gezahlt werden müssen. Nachweise über tatsächlich geleisteten Aufwand
in Höhe von 500 Euro müssen z.Zt. nicht nachgewiesen werden; es empfiehlt
sich aber zu prüfen, ob der Ehrenamtliche wirklich diesen Freibetrag
"verdient".
Änderungen im Spendenrecht
Vereine konnten bislang bis zu einer Summe von 100 € einen vereinfachten
Spendennachweis ausstellen. Dieser betrag ist jetzt auf 200 € angehoben
worden. Auch kann der Spender nun bis zu 20% der Einkünfte als Spende
geben. Der Aussteller der Spendenbescheinigung haftet wie bisher bei
unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigungen oder bei falsch
verwendeten Zuwendungen mit 30% des Betrages; bislang galten 40%.
Einnahmengrenzen sind angehoben
Für den Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“ sowie
die Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
werden zukünftig bis 35.000 € geltend gemacht (bislang 30678 €).
Änderungen bei den „gemeinnützigen
Zwecken“
Für Vereine, die im „offenen Ganztag“ tätig sind,
wird eine Aufnahme des Punktes „Förderung der Erziehung, Volks-
und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“ empfohlen.
Dieser Punkt wurde in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen
und kann bei entsprechender Aufnahme in die Satzung für steuerliche
Zwecke genutzt werden.
Geändert werden muss (!) spätestens bei der nächsten Satzungsänderung
der Punkt in dem festgelegt wird, was mit dem Vereinsvermögen passiert
wenn sich der Verein auflöst oder der steuerbegünstigte Zweck
entfällt. Bislang konnte dies nach Rücksprache mit dem Finanzamt
geschehen, jetzt muss es in der Satzung festgeschrieben werden.
Anhebung Übungsleiterfreibetrag auf
2100 €
Nach § 3 Nr 26 EstG können seit 1.1.2007 nunmehr 2100 € jährlich
als steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag ans Trainer / Übungsleiter
gezahlt werden. Der Verein ist in diesem Falle nicht als Arbeitgeber
zu betrachten.
Verdient ein ÜL mehr als 2100 Euro im Jahr so muss jede weitere
Summe vom Verein als Arbeitgeber versteuert werden; auch Sozialversicherungsabgaben
sind zu zahlen. Insgesamt erhöht sich die Zahlung des Arbeitgebers
um ca. 25 %!
Damit ein Verein (beispielsweise TTC Neustadt) nicht nachträglich
belangt werden kann wenn ein ÜL z.B. in mehreren Vereinen insgesamt
mehr als 2100 €/Jahr verdient sollte dieser sich absichern. Dies
kann geschehen durch eine Erklärung, in der der Übungsleiter
versichert, seinen persönlichen Übungsleiterfreibetrag nach § 3
Nr. 26 EstG für den Verein TTC Neustadt geltend macht.
Thema: Freiwilliges soziale Jahr / Zivildienst im Sportverein
In
immer mehr Vereinen werden Zivildienstleistende oder FSJler, also Jugendliche,
die ein „Freiwilliges Soziales Jahr“ ableisten,
eingesetzt. Unklar ist aber oft, wann und wie ein solcher Mitarbeiter
beschäftigt werden kann.
Freiwilliges soziales Jahr
Der
Einsatz eines Jugendlichen – hier sind Frauen und Männer
gleichermaßen betroffen – im Rahmen eines „Freiwilligen
Sozialen Jahres (FSJ)“ erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Jeder
Jugendliche zwischen 16 und 27 Jahren kann sich für ein Jahr (bzw.
zwischen 6 und 18 Monaten) als FSJler verpflichten und dann einer sozialen
Tätigkeit nachgehen. Hierzu gehören auch Einsätze in einem
Sportverein, der sich mit Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt.
Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sport wird im Rahmen des
FSJ anerkannt und bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit. Daneben
können aber auch in geringem Umfang (max. 30%) Verwaltungstätigkeiten,
Betreuung von homepages, Vereinszeitung etc. gehören.
Aufgaben im freiwilligen sozialen Jahr im Sport
Zentrale Aufgabenfelder der Teilnehmer/innen im freiwilligen sozialen
Jahr im Sport sind
- Planen, Durchführen, und Auswerten von sportlichen, kulturellen
und politischen Vereinsangeboten für Kinder und Jugendliche,
- Pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
- Kennen lernen und Mitarbeit in den Gremien der Jugendselbstverwaltung,
- Kennen lernen und Begleitung von organisatorischen Rahmenbedingungen
für Vereinsangebote mit Kindern und Jugendlichen,
- Gestaltung von Trainingseinheiten, Wettkampfbetreuung
- Pflege und ggf. Aufbau von Kontakten innerhalb und außerhalb
der Einsatzstellen.
Die Tätigkeiten der FSJ:ler/innen liegen damit in den Bereichen
Bewegung, Spiel und Sport für Kinder und Jugendliche. Verwaltungstätigkeiten
dürfen lediglich eine untergeordnete Rolle spielen.
Ein Verein, der einen FSJler beschäftigen möchte, beantragt
den Einsatz eines FSJlers beim Träger der Maßnahme. Bei den
Sportvereinen ist dies die Sportjugend Nordrhein-Westfalen, die Jugendorganisation
des Landessportbundes. Hier sind Antragsformulare erhältlich und
es gibt auch weitere Auskünfte. Im Internet ist die Plattform der
Sportjugend unter http://www.wir-im-sport.de/templates/sportjugend/show.php3?id=200&nodeid=
zu finden. Hat ihr Verein also einen Jugendlichen, der ein freiwilliges
soziales Jahr ableisten möchte, so kann er diesen bei der Sportjugend
melden und darum bitten, ihn bei seinem Verein einzusetzen. Anderenfalls
wird ein FSJler zugewiesen., soweit Stellen und Interessenten vorhanden
sind.
Ein FSJ dauert zwischen 6 Monaten und 18 Monaten.
Der FSJler arbeitet für ein Jahr im Verein und wird in diesem Zeitraum
insgesamt 25 Tage lang von der Sportjugend qualifiziert. In diesen 25
Tagen sind drei jeweils 5-tägige Ausbildungen durch die Sportjugend
enthalten; die übrigen 10 Tage können z.B. zum Erwerb einer Übungsleiter-
oder C-Trainer-Lizenz genutzt werden.
Die Bezahlung des FSJlers obliegt dem Träger der Maßnahme,
also der Sportjugend; die Sozialversicherung wird vom Träger der
Maßnahmen, also der Sportjugend, getragen. Auf den Verein kommen
aber natürlich auch Kosten zu: monatlich sind 520,- € bei „Regel-FSJlern“ fällig,
also solchen, die das freiwillige soziale Jahr wirklich freiwillig absolvieren.
Wird das freiwillige soziale Jahr aber als Zivildienst absolviert so
verringert sich der Eigenanteil der Vereine auf 275,- € im Monat,
da der staatliche Zuschuss hier deutlich höher ist.
Zivildienst
Ein Zivildienstleistender
im Sportverein hat grundsätzlich andere
Aufgaben als ein FSJler: er wird vor allem für die Betreuung von
Behinderten, Senioren, Infarktpatienten, Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten
eingesetzt. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen – also zum
Beispiel in einer Trainingsgruppe im Verein, im offenen Ganztag etc. – ist
nicht vorgesehen. Der Einsatz als Zivildienstleistender dauert 9 Monate.
Der Zivildienst kann, wenn er mindestens 12 Monate dauert, auch im Rahmen
eines freiwilligen sozialen Jahres absolviert werden; allerdings darf
die Vereinbarung über das FSJ bzw. der Vertrag erst nach der Anerkennung
als Zivildienstleistender getroffen werden. Eine Nachträgliche Anerkennung
eines FSJ als Zivildienst ist nicht möglich! Die Vergütung
eines Zivildienstleistenden beträgt z.Zt. 520 € monatlich und
wird vom Verein getragen
Thema: Sonderurlaub
Das "Sonderurlaubsgesetz" des Landes
NRW regelt einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Sonderuralub für Tätigkeiten
im Bereich Aus- und Fortbildungen im Bereich der Jugendarbeit sowie bei
betreuertätigkeiten von Jugendfreizeiten. Bis zu acht Arbeitstage pro Kalenderjahr
können hierfür geltend gemacht werden. Bei dieser unbezahlten Freistellung
entsteht ein Verdienstausfall, der jedoch auf Antrag durch Mittel des Jugendförderplanes
erstattet wird. Das Sonderurlaubsgesetz gilt allerdings nicht bei Mitarbeitern
im öffentlichen Dienst. Hier hat sich aber ein Gespräch mit dem Dienstvorgeetztetn
und Hinweis auf dieses Gesetz in der Vergangenheit als hilfreich erwiesen.
Im Bereich des WTTV gilt dieser Anspruchg auf Sonderurlaub auch für die
C-Lizenz-Ausbildungen! Nähere Infos gibt es bei der WTTV-Geschäftsstelle
oder beim Landessportbund NRW, Janke Bouwer, Tel.. 0203 / 7381 841; eMail:
janke.bouwer@lsb-nrw.de
Thema: Spielgemeinschaften / Fusionen
Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Thema "Spielgemeinschaften" bzw.
Fusionen. Generell gilt für Spielgemeinschaften: Diese sind im Bereich
des WTTV nicht gestattet! Der Punkt D 11 in der WO eröffnet diese Möglichkeit
zwar für untere Spielklassen, jedoch nur nach Zustimmung des Verbandes.
Und diese liegt (nach Willen des Verbandstages!!) im WTTV nicht vor.
Alternativ könnten Vereine, die Spielgemeinschaften einrichten wollen,
Spieler an den kooperierenden Verein "ausleihen", ggf. in festem zeitlichen
Rahmen. Es ist aber immer ein "Wechsel der Spielberechtigung" zu beantragen.
Da die Möglichkeit der Spielgemeinschaften also nicht gegeben ist liebäugeln
einige Vereine mit einer Fusion. Aber Achtung: Dieser Zusammenschluss ist
immer eine Zusammenschluss auf "ewig" - rückgängig gemacht werden kann
er nicht mehr.
Um zu fusionieren muss mindestens ein Partner aufgelöst werden. Er tritt
dann geschlossen dem Verein des Partners bei. Vorteil: alle Spielklassen
des alten, nun aufgelösten Vereines bleiben erhalten. Um sich aufzulösen
bedarf es aber des Votums der Mitgliederversammlung, bei Auflösung einer
Abteilung muss der Gesamtverein zustimmen.
Natürlich können auch beide Partner sich auflösen und einen völlig neuen
Verein gründen - auch hier werden die Spielklassen der alten Vereine in
den neuen Verein eingebracht.
Merkt man z.B. nach zwei Jahren, dass die Fusion nicht geklappt hat und
man wünscht sich die alten Vereine zurück - dann müssen diese auch neu
gegründet werden. Die Spielklassen verbleiben allerdings dann beim "Fusions"verein
- in den neuen Vereinen beginnt die Teilnahme am Spielbetrieb bei 0 !
Adressen:
Deutscher Tischtennis-Bund
Breitensportreferat
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt/Main
Tel.: 069/69501923
Fax.: 069/69501913 e-mail:
bugenhagen.dttb@tischtennis.de |
Westdeutscher Tischtennis-Verband
Breitensportreferat
Friedrich-Alfred-Str. 25
47055 Duisburg
Tel.: 0203/6084915
Fax.: 0203/6084919 weyers.norbert@wttv.de
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